Beitragsordnung / Satzung
Beitragsordnung
(ab 1. Januar 2023)Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre): | 17,00 € / Monat | 51,00 € / Quartal |
Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre) | 15,00 € / Monat | 45,00 € / Quartal |
Passive volljährige Mitglieder - Rentner - Studenten - Schüler - Auszubildende |
15,00 € / Monat | 45,00 € / Quartal |
Familienbeitrag
3 Vereinsmitglieder | 35,00 € / Monat | 105,00 € / Quartal |
jedes weitere Mitglied | 50 % des jeweils fälligen Mitgliedsbeitrages |
Übungsleiter
(ohne weiteres Vertragsverhältnis zum Verein) / Schiedsrichter | 50 % des jeweils fälligen Mitgliedsbeitrages |
GEBÜHRENORDNUNG (ab 1. Januar 2023) | hier herunterladen |>| |
Kontoverbindung: Sparkasse Gera-Greiz |
Satzung Fußballverein BSG Wismut Gera e.V.
SATZUNG (Stand 25.11.2022) | hier herunterladen |>| |
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 – Zweck und Grundsätze des Vereins
§ 3 – Gemeinnützigkeit
§ 4 – Verbandsmitgliedschaften
§ 5 - Mitgliedschaften
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 – Ausschluss aus dem Verein
§ 9 – Beitragsleistungen und -pflichten
§ 10 – Ordnungsgewalt des Vereins
§ 11 – Die Vereinsorgane
§ 12 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 14 – Vorstand
§ 15 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
§ 16 - Beschlussfassung, Protokollierung
§ 17– Satzungsänderungen
§ 18 – Vereinsordnungen
§ 19 – Kassenprüfungen
§ 20 – Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
§ 21 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Ballsportgemeinschaft (BSG) Wismut Gera e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Gera. Die Vereinsfarben sind orange-schwarz.
(3) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
§ 2 – Zweck und Grundsätze des Vereins
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege des Fußballsports auf breiter Grundlage und die Förderung des Fußballsports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezwecke die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes für den Fußballsport, einschl. des Freizeit- und Breitenfußballs;
d) die Teilnahme an fußballspezifischen Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen; wie zum Beispiel Sportfeste mit Kindergärten und Schulen sowie Ferienveranstaltungen;
f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und Wettkämpfen
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
(4) Der Verein tritt extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist offen für alle Interessierten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 – Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im
a) Landessportbund Thüringen e.V.;
b) Thüringer Fußballverband e.V.;
c) Stadtsportbund Gera
an.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit nach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1. Änderungen im Statut der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem übergeordneten Landesverband an.
§ 5 – Mitgliedschaften
(1) Mitgliedschaft des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Jugendmitgliedern,
d) Elternmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und das 8. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Sie haben vorbehaltlich der in dieser Satzung getroffenen Regelungen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und sind wie diese den Satzungen und der Spielordnung unterworfen. Sie haben jedoch kein passives Wahlrecht. Auf der Mitgliederversammlung übt nach Ablauf einer Mitgliedschaft von über einem Jahr für sie ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht aus. Der gesetzliche Vertreter hat für alle von ihm vertretenen Jugendmitglieder eine Stimme. Die sonstigen Rechte des gesetzlichen Vertreters, z.B. als Mitglied, Vorstand etc. bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Gesamtvorstand kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen alle Rechte eines Ordentlichen Mitgliedes.
(7) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten oder aufgrund besonderer persönlicher und familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaft sind die Mitgliedschafts-rechte und –pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Gesellschaftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedbeitrages in der jeweils geltenden Höhe nach der Beitrags- und Gebührenordnung beginnt die Mitgliedschaft. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft auch ohne vorherige Zahlung einer etwa geschuldeten Aufnahmegebühr und auch ohne vorherige Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages beginnen zu lassen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise eingezogen und ist jeweils zum 15. Kalendertag des 2. Monats im Quartal fällig. Die Beiträge zieht der Verein zum Fälligkeitsdatum ein. Bedingung für die Aufnahme in den Verein ist die Erteilung und Aufrechterhaltung eines SEPALastschrift- mandates zum Einzug des Mitgliedbeitrages. Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft dem Verein das SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Änderungen der Kontenangaben (IBAN, BIC, Bankinstitut) hat das Mitglied dem Verein mitzuteilen. Die Kosten für Rücklastschriftgebühren, die das Vereinsmitglied verschuldet, trägt das Vereinsmitglied.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nach Aufforderung des Abgelehnten durch den Gesamtvorstand begründet werden. Die Gründe der Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichen von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum jeweiligen Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll durch den Vorstand dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 – Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied in Höhe eines Beitrages von 2 Quartalszahlungen mit seiner Beitragsverpflichtung in Rückstand ist, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch den Vorstand mitzuteilen.
§ 9 – Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss- und Gebührenordnung.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Aufnahmegebühren sowie Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
§ 10 – Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorganes Folge zu leisten und ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglid zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, sind zunächst eine Klärung und eine abschließende Entscheidung mit bzw. durch den Gesamtvorstand herbeizuführen.
§ 11 – Die Vereinsorgane
(1) Der Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
(2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntzugebende Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedversammlung ist das oberste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen eine Durchführung in Anwesenheit der Mitglieder nicht möglich, kann die Mitgliederversammlung ausnahmsweise schriftlich (Brief, Fax, E-Mail oder online) durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Die Durchführung im schriftlichen Verfahren ist den Mitgliedern zunächst die voraussichtliche Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitglieder haben Gelegenheit binnen 2 Wochen, berechnet ab dem Datum der Absendung, ergänzende Anträge sowie einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung zu stellen. Verspätete Anträge gelten als nichtzugegangen. Die rechtzeitige eingegangenen Änderungsanträge sind den Mitgliedern erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satz 4 gilt entsprechend. Nicht rechtzeitig eingegangene Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Die endgültige Tagesordnung und die Anträge sind den Mitgliedern sodann unter Bereitstellung der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen zur Abstimmung vorzulegen. Hinsichtlich der Stimmabgabe und der Beschlussfassung gelten Satz 4 und Satz 7 entsprechend.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenerlangen ist von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird in jedem Fall vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes (Versammlungsleiter) geleitet.
(6) Soweit die Mitgliederversammlung in Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt wird, erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträgen sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
3. Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes;
4. Wahl und Abberufung des 1. und 2. Vorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Entlastung des Gesamtvorstandes:
7. Entlastung des 1. Und 2. Vorsitzenden;
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
9. Festlegung der Gebühren und Beiträge der Mitglieder;
10. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
11. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
12. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
13. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 14 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung hat mindestens 5 Mitglieder zu wählen. Der gewählte Vorstand kann weitere Mitglieder berufen, sofern weniger als 9 Mitglieder gewählt wurden und Ersatzmitglieder wählen, sofern ein Mitglied aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Darüber hinaus kann er weitere 3 Mitglieder für den Vorstand kooptieren.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben, sofern dies nicht zwingend der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Es ist zwingend ein Schatzmeister zu bestimmen.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die erste Amtszeit nach Gründung jedoch nur ein Jahr. Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Für den Ausschluss eines Vorstandes gilt § 8 entsprechend. Der Vorstand ist verpflichtet unter Beachtung von § 12 (3) Satz 1 und2 unmittelbar nach seiner Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerruf der Vorstandsbestellung entscheidet.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(4) Der 1. Vorsitzende hat 2, alle weiteren Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung je 1 Stimme.
(5) Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich stets durch den 1. Und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 15 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
g) Ausschluss von Mitgliedern;
h) Bildung von beratenden Ausschüssen.
§ 16 – Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 17 – Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 18 – Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung;
b) Finanzordnung;
c) Geschäftsordnung;
d) Verwaltung- und Reisekostenordnung.
§ 19 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, sowie 2 Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Im Falle der Abwesenheit oder des Ausschlusses eines Kassenprüfers analog § 7 (1) rückt ein Ersatzkassenprüfer nach.
Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Höhe der bei der Wahl auf ihn entfallenden Stimmen. Verfügt der Verein lediglich noch über einen Kassenprüfer, ist der Vorstand verpflichtet, bis zur Neuwahl einen externen Dritten, der über die entsprechende Qualifikation verfügt, als weiteren Kassenprüfer zu bestimmen. Die Neuwahl findet auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten den Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 20 – Auflösung des Vereins und Vermögensverfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gera, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendfußball zu verwenden hat.
§ 21 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.11.2022 geändert.